Mindestlohngesetz – Erleichterungen bei den besonderen Aufzeichnungsund Aufbewahrungspfl ichten

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen Recht

In Ausgabe 2/2015 hatte das SHBB Journal über die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angekündigten Erleichterungen bei den besonderen Aufzeichnungsund Aufb ewahrungspflichten nach dem Mindestlohngesetz berichtet. Bisher ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb einer Woche nach dem Erbringen der Arbeitsleistung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufzubewahren. Mit der neuen Mindestlohndokumentationspfl ichtenverordnung (MiLoDokV) gelten ab 1. August 2015 folgende Erleichterungen:

Neben der bereits seit Inkraft treten des Mindestlohngesetzes Anfang 2015 geltenden Ausnahmegrenze von brutto 2.958 Euro ist mit Wirkung ab dem 1. August 2015 eine weitere Ausnahmegrenze von brutto 2.000 Euro eingeführt worden. Nach der ersten Ausnahmegrenze gelten die verschärft en Aufzeichnungs- und Aufb ewahrungspflichten nach dem Mindestlohngesetz nicht für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.958 Euro übersteigt.

Nach der zusätzlichen neuen Ausnahmegrenze finden die verschärft en Aufzeichnungs- und Aufb ewahrungspfl ichten nach dem Mindestlohngesetz nicht für Arbeitnehmer Anwendung, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.000 Euro übersteigt, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt.

Beide Ausnahmegrenzen finden allerdings im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau im Übergangszeitraum bis Ende 2017 keine Anwendung. Darüber hinaus sieht die neue Verordnung des BMAS ab August 2015 die Herausnahme von mitarbeitenden Familienangehörigen aus den verschärften Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten vor. Danach sollen diese Pflichten nicht gelten für mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder und Eltern des Arbeitgebers, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages im Betrieb tätig sind. Wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, gilt dies auch für vorgenannte Familienangehörige des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person, eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft. Die Erleichterungen bezüglich der mitarbeitenden Familienangehörigen greifen auch bereits während des Übergangszeitraums bis Ende 2017 im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau. Es sind also in allen Branchen Familienangehörige, die aufgrund eines Arbeitsvertrages im Betrieb des Arbeitgebers mitarbeiten, ab August 2015 von den verschärften Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach dem Mindestlohngesetz ausgenommen.

Zu beachten ist, dass die vorgenannten Erleichterungen bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach dem Mindestlohngesetz nichts an den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach anderen Gesetzen ändern. So sind Arbeitgeber nach wie vor in sämtlichen Branchen, also auch während des Übergangszeitraums bis Ende 2017 in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau, nach dem Arbeitszeitgesetz dazu verpflichtet, die über die werktägliche Regelarbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen sowie weitere Nachweise mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

 

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